Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig ab 01.01.2007, Änderungen vorbehalten)
Allen Lieferungen und Leistungen der Peter Auer GmbH, Gailingen-Deutschland, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
1. Angebote
Unsere Angebote, die keine Bindefrist enthalten, sind freibleibend. Eine Bindefrist ist nur dann verbindlich, wenn auch die Klärung aller technischen Einzelheiten innerhalb der Bindefrist erfolgt.
2. Dokumentation
Die zu den Angeboten gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Schematas, Beschreibungen usw. haben nur informatorischen Charakter, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote und Beilagen sind nur zum persönlichen Gebrauch durch den interessierten Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Urheberrecht daran ausdrücklich vor.
3. Umfang der Lieferung
Massgebend ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht spezifiziert sind, werden besonders berechnet, oder gehören nicht zur Lieferung. Teillieferungen sind zulässig. Gewichtsangaben für Material und/oder Verpackung sind unverbindlich.
4. Preisstellung
Die Art der Preisstellung wird in unseren Angeboten genau bezeichnet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsinhalt der vereinbarten Versandart gilt der Preis ab Werk gemäss den geltenden Incoterms. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Lieferverträge bei erst nachträglich ersichtlichen, besonderen Ein- und Ausfuhrvorschriften. Generell sind wir nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung zu Preisanpassungen berechtigt, wenn:
a) nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte) einen Mehraufwand in den Konstruktionsbüros und/oder in der Fertigung erforderlich machen.
b) der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, um mehr als 3 Monate aufgeschoben wird, z.B. infolge fehlender technischer Angaben, nachträglich gewünschter Änderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder infolge höherer Gewalt.
5. Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Die Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt, wenn der gesamte Lieferpreis effektiv an uns ausbezahlt ist. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, allfällige Einzugspesen gehen zulasten des Kunden.
Bei Verzögerung von Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die nicht wir zu vertreten haben, bleiben die ursprünglich vereinbarten Zahlungstermine bestehen. Das Fehlen unwesentlicher Teile, die den Gebrauch nicht verhindern, wie auch Nacharbeiten und/oder Nachlieferungen von Einzelteilen, die unter unsere Garantieverpflichtung fallen, berechtigt den Käufer nicht zum Aufschub der vereinbarten Zahlungstermine oder zu einem Zahlungsrückbehalt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen.
Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so haben wir das Recht, alle noch ausstehenden Guthaben ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit als verfallen zu erklären und sie sofort einzufordern. Hiebei gehen alle Inkassospesen zulasten des Käufers.
6. Lieferfristen
Nur die in unserer schriftlichen Vertragsbestätigung fixierten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst, nachdem alle erforderlichen technischen Details abgeklärt und die vertraglichen Zahlungen und/oder Sicherheiten geleistet worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist ist angemessen zu verlängern bei:
a) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
b) nachträglichen Änderungen von technischen Angaben oder Pflichtenheften
c) Fällen von höherer Gewalt
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen verspätete Ablieferungen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu irgendwelchen Ersatzansprüchen.
7. Gefahrenübergang, Transport
Nutzen und Gefahr am Liefergegenstand gehen, sofern vertraglich nicht besonders geregelt, mit Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Bei Auslieferverzögerungen aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, übernehmen wir die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu üblichen Lagergebühren in unserem Werk oder ausserhalb.
8. Garantie / Gewährleistung
Wir gewähren gegenüber dem Erstkäufer des Liefergegenstandes eine Werkgarantie von 24 Monaten. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Versandes, bzw. dem Tag des Grenzübertritts des Liefergegenstandes bei Sendungen ins Ausland.
Sofern die Montage des Liefergegenstandes durch uns ausgeführt wird, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag seiner Inbetriebsetzung.
Für Produkte, die von uns mit Garantieregistrierschein ausgeliefert werden, beginnt die Garantiezeit mit der Übergabe an den Endkunden. Der Garantieregistrierschein muss spätestens 30 Tage nach erfolgter Übergabe des Liefergegenstandes an den Endkunden in unserem Besitz sein, ansonsten erlischt der Anspruch auf Garantieleistungen.
Voraussetzung für unsere Garantieverpflichtung ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, sowie der Nachweis über die Durchführung einer vorschriftsgemässen Wartung.
Die Garantieverpflichtung erstreckt sich ausschliesslich auf eine Reparatur in unserem Werk, oder auf einen Ersatz der uns spesenfrei zugesandten Teile, falls ein Fabrikations- oder Materialfehler vorliegt. Die Garantie gilt nicht für Schäden, welche auf Verschleiss, auf unsachgemässe Behandlung oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht in der Garantieleistung inbegriffen sind sämtliche Neben- oder Folgekosten, z.B. Reise- oder Transportkosten.
Wartungsaufwendungen sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung.
Für Montagen und Lieferungen, welche von uns direkt an private Endkunden in Deutschland erfolgen, sind die hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Voraussetzung für die Bearbeitung von Garantieansprüchen sind:
a) spesenfreie Einsendung der schadhaften Teile an unser Werk
b) Ausführliche Angaben über Typ und Fabriknummer des Liefergegenstandes, Kaufdatum, Lieferfirma, sowie Datum und Beschreibung des Schadens.
Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über.
Nacharbeiten und Nachlieferungen von Garantieteilen unterbrechen die Garantiezeit nicht, auch wenn die Garantieleistung auf Wunsch des Käufers aufgeschoben wird.
Unsere Garantieverpflichtung erlischt bei von uns nicht ausdrücklich bewilligten Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der vollen Zahlung in der vertraglich vereinbarten Höhe unser Eigentum.
10. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20 % der Bruttoauftragssumme als Entschädigung zu fordern, falls von uns nicht ein höherer Schaden oder vom Auftraggeber nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen werden kann.
Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Käufer in einer schlechten Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
11. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich möglich, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unsres Unternehmens.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund anderslautender gesetzlicher Bestimmungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.